Renate Hinnah
Aus Tecklenburg
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Ist man selbst pflegebedürftig oder pflegt man einen angehörigen Menschen, so ist dies häufig eine umfangreiche und auch kostenintensive Aufgabe. Oft fallen höhere Kosten für beispielsweise eine pflegegerechte Ausstattung, einen barrierefreien bzw. altersgerechten Umbau oder einen Pflegedienst an.
Um Pflegebedürftige und Personen, die sich um die Pflege eines Anderen kümmern finanziell zu entlasten, gibt es die Möglichkeit, anfallende Pflegekosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, Pflege als außerordentliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistungen sowie einen Pflege-Pauschbetrag anzugeben. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen Teil der Pflegekosten steuerlich absetzen können und was Sie dabei zu beachten haben.
Um anfallende Pflegekosten steuerlich geltend zu machen, müssen diese vom Finanzamt als sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ anerkannt werden. Unter außergewöhnlichen oder auch außerordentlichen Belastungen, versteht man notwendige Aufwendungen, die dazu führen, dass im privaten Bereich mehr Geld zum Leben benötigt wird, als im Normalfall.
Wenn Ihre Pflegekosten als außerordentliche Belastung anerkannt sind und Sie diese in Ihrer jährlichen Steuererklärung absetzen möchten, so finden Sie dies im Mantelbogen auf Seite drei unten. Zu beachten ist hierbei, dass nur der Betrag der Pflegekosten steuerlich abgesetzt werden kann, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt.
Der sogenannte zumutbare Eigenanteil oder auch zumutbare Belastung genannt, wird in Abhängigkeit aller verfügbaren Haushaltseinkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder ermittelt und muss stets selbst getragen werden. Der Anteil liegt in der Regel zwischen 1% und 7% des Jahreseseinkommens. Auch Kostenanteile und Leistungen, die von Krankenkassen, Pflegekassen, Zusatzversicherungen und anderen Kostenträgern erstattet wurden, zählen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen und müssen bei der Berechnung abgezogen werden.
Anfallende Pflegekosten sind beispielsweise:
Pflegeheimkosten
Kosten für ambulante Pflege, Tagespflege oder Nachtpflege
Zuzahlungen zu Hilfsmitteln und Medikamenten
Fahrtkosten, die mit der Pflege in Zusammenhang stehen
Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit, beispielsweise durch den Einbau von einem Treppenlift
Haushaltshilfen, Alltagshelfer
Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
Als Alternative zu außergewöhnlichen Belastungen lassen sich Pflegekosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflege-Pauschbetrag von der Steuer absetzen.
Damit Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, muss bei der zu pflegenden Person die Pflegebedürftigkeit durch eine Pflegestufe, einen Schwerbehindertenausweis, eine Bescheinigung der Pflegeversicherung oder eines medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Hinweis: Pflegekosten, die rein altersbedingt anfallen, etwa, weil ein älterer Mensch nicht mehr für sich selbst sorgen kann, sind nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzbar.
Ist diese Voraussetzung gegeben, kann nicht nur die pflegebedürftige Person selbst, sondern auch die Person, welche für die Pflege zuständig ist, steuerliche Ansprüche geltend machen, wenn sie für die Pflege selbst Ausgaben tätigt. So können beispielsweise Kinder die Pflegekosten der Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind oder ihnen die Aufwendungen aus nachweisbaren Gründen zwangsläufig entstehen.
Pflege im eigenen Haushalt: Fallen die Kosten wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit einer Person im eigenen Haushalt an, sind diese als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig und somit steuerlich absetzbar. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Familie in einem gemeinsamen Haus wohnt, in welchem die Kinder ihre Eltern pflegen und dabei Pflegekosten für die Mutter bzw. den Vater zu bewältigen haben. Dies können zum Beispiel Kosten für einen altersgerechten Umbau des Hauses oder einen steuerlich absetzbaren Treppenlift sein.
Pflege im Haushalt der Angehörigen: Für die Pflege von Angehörigen in deren Haushalt gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Pflege im eigenen Haushalt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Pflegekosten für die Eltern im Haus der Kinder anfallen, etwa, weil sie nicht mehr allein wohnen können.
Altersbedingter Heimaufenthalt: Bei einer allein altersbedingten Unterbringung in einem Heim werden anfallende Kosten nicht als außerordentliche Belastung angesehen und können somit nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Stattdessen können aber beispielsweise Kinder die Pflegekosten der Eltern als Unterhaltszahlung geltend machen. Diese sind bis zu einem festgelegten Höchstbetrag abzugsfähig.
Pflege-, behinderungs- oder krankheitsbedingter Heimaufenthalt: Bei dieser Art des Heimaufenthalts gelten anfallende Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Alternativ ist für Pflege- und Betreuungsleistungen im Heim sowie Leistungen, die mit einer Haushaltshilfe vergleichbar sind, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich. Wenn die pflegebedürftige Person in einem Heim untergebracht ist, die Pflege aber von Angehörigen an einzelnen Tagen oder in Urlaubszeiten selbst zuhause übernommen wird, steht diesen trotz Heimunterbringung ein Pflege-Pauschbetrag zu.
Der Pflege-Pauschbetrag ist eine Alternative zur Steuerermäßigung bei außergewöhnlicher Belastung. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Vergünstigung, die im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht wird. So sollen pflegende Angehörige möglichst einfach für ihre finanziellen Aufwände, die durch Pflegeleistungen entstehen, entschädigt werden. Die Steuervergünstigung wird dabei unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben, die für die Pflege anfallen, gewährt.
Da der Pflege-Pauschbetrag gezielt Menschen unterstützen soll, die unentgeltlich Angehörige pflegen, gelten hierfür bestimmte Voraussetzungen. So muss eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit vorliegen, die Pflege muss unentgeltlich erfolgen, es muss eine enge Beziehung zwischen dem Pflegenden und der zu pflegenden Person vorliegen (beispielsweise Pflegekosten für die Mutter oder den Vater) und die Pflege muss in einer häuslichen Umgebung stattfinden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen beziehen sich auf Tätigkeiten im Haushalt, die von einer Firma oder einem Dienstleister durchgeführt werden. Darunter fallen zum einen Leistungen wie das Kochen, Putzen oder Aufräumen der Wohnung, aber auch unterstützende Tätigkeiten wie die Begleitung beim Arzt oder Fahrdienste. Pflegebedürftige Personen, die mindestens über Pflegestufe 1 verfügen und diese Arbeiten durch einen anerkannten Dienstleister tätigen lassen, können die anfallenden Kosten in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen angeben und sich diese in einer Höhe von bis zu 20% bzw. maximal 4.000 Euro erstatten lassen.
Um Pflegebedürftige und Pflegende finanziell zu entlasten, gibt es steuerlich betrachtet verschiedene Möglichkeiten. So können Sie anfallende Pflegekosten je nach individueller Situation als außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflege-Pauschbetrag geltend machen und einen Teil der getätigten Ausgaben zurückerhalten.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass dieser Artikel zur Information über die verschiedenen Möglichkeiten gilt, allerdings keine fachmännische Beratung durch einen Steuerberater ersetzt. Wir empfehlen Ihnen, sich hinsichtlich Ihrer Optionen fachmännisch beraten zu lassen.
Grundsätzlich gelten als Pflegekosten alle Ausgaben, die für die Pflege eines Menschen getätigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, barrierefreie Umbauarbeiten oder der Aufenthalt in einem Pflegeheim. Fahrtkosten, die mit der Pflege in Verbindung stehen, gelten ebenfalls als Pflegekosten.
Außergewöhnliche Belastungen finden Sie in der Steuererklärung im Mantelbogen auf Seite drei unten. Wenn Ihre Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, können Sie diese hier eintragen. Zu beachten ist hierbei, dass nur der Betrag der Pflegekosten steuerlich abgesetzt werden kann, der den zumutbaren Eigenanteil übersteigt und erhaltene Zuschüsse – beispielsweise von der Krankenkasse – von der Berechnung abgezogen werden.
Ja, Pflegekosten können steuerlich geltend gemacht werden. In den meisten Fällen lassen sie sich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Als außergewöhnliche Belastung bezeichnet man Kosten, die aufgrund der Pflege zwangsläufig höher ausfallen als bei anderen Personen. Als Alternative zu außergewöhnlichen Belastungen können Pflegekosten auch als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden.
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